Wie oft sollte der Zählerstand abgelesen werden und von wem?

Der Verteilungsnetzbetreiber ist zuständig für die Installation, die Instandhaltung und die Ablesung des Zählerstands. Der Verteilungsnetzbetreiber muss einen Ableseversuch unternehmen:
mindestens einmal jährlich für Kunden mit einem Verbrauch von bis zu 500 Sm3/Jahr;
mindestens zweimal jährlich für Kunden mit einem Verbrauch von über 500 Sm3/Jahr und bis zu 1.500 Sm3/Jahr;
mindestens dreimal jährlich für Kunden mit einem Verbrauch von über 1.500 Sm3/Jahr und bis zu 5.000 Sm3/Jahr;
mindestens einmal monatlich für Kunden mit einem Verbrauch von über 5.000 Sm3/Jahr.
Wenn ein Kunde beispielsweise 1.000 Sm3 Gas pro Jahr verbraucht und der Verteilungsnetzbetreiber am 1. Februar eine Ablesung durchführt, kann der Kunde mit einer weiteren Ablesung im darauffolgenden Herbst rechnen, da der Verteilungsnetzbetreiber bei jeder Ablesung versuchen muss, mindestens 80% des Verbrauchs im Bezugszeitraum (1 Jahr, 6 Monate, 4 Monate, je nach Verbrauch des Kunden) zu erfassen.

Bei Neuaktivierungen für Kunden mit einem Verbrauch von weniger als 5.000 Sm3/Jahr muss der erste Ableseversuch innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Aktivierung erfolgen.
Der Verteilungsnetzbetreiber kann bessere Zählerstanderfassungspläne als von der Regulierungsbehörde vorgesehen einführen, hat in diesem Fall aber die Regulierungsbehörde und alle Anbieter im eigenen Netz zu informieren. Außerdem muss er auf seiner Website den Kalender der Ablesungen durch seine mit der Ablesung beauftragten Mitarbeiter zumindest nach Postleitzahlen geordnet veröffentlichen.

Achtung: Darunter verstehen sich die Ableseversuche, nicht aber die mit Gewissheit durchgeführten Ablesungen: Denn sollte sich der Zähler innerhalb der Kundenwohnung befinden und ist der Kunde nicht anwesend, kann die Ablesung durch den mit der Ablesung beauftragten Mitarbeiter des Verteilungsnetzbetreibers nicht durchgeführt werden. Auch wenn sich der Zähler nicht im Haus befindet, kann es erforderlich sein, dass der Zugang zum Zählerinstallationsort von einer Person ermöglicht werden muss.
Wenn der Kunde abwesend ist, hinterlässt der Verteilungsnetzbetreiber eine Nachricht, dass die Ablesung nicht durchgeführt werden konnte. Darin fordert er den Kunden auf, sich für die Mitteilung der Eigenablesung an den eigenen Gasanbieter zu wenden.
Der Verteilungsnetzbetreiber ist auch verpflichtet, die Eigenablesung, die der abwesende Kunde möglicherweise an der Haustür hinterlässt (sog. „Post-it“), einzusammeln.
Konnte der Verteilungsnetzbetreiber keine Ablesung vornehmen und hat er auch keine Eigenablesung des Kunden vorgefunden oder erhalten, nimmt er eine Schätzung vor: Als Grundlage dienen ihm dabei alle ihm vorliegenden früheren Ablesungen oder Eigenablesungen und das Standardverbrauchsprofil (d. h. die Kurve des Verbrauchsverhaltens je nach Jahreszeit und Kundentyp).

Die effektive Ablesung, die vom Verteilungsnetzbetreiber eingesammelte Eigenablesung oder die vom Verteilungsnetzbetreiber berechnete Schätzung wird dem Anbieter übermittelt. Der Anbieter verwendet sie für die Abrechnung gemäß den wirtschaftlichen Bedingungen des geschützten Grundversorgungsdienstes bzw. gemäß den vertraglichen Bedingungen (bei Kunden im freien Markt).