Was passiert, wenn der Zählerstand nicht abgelesen wird?

Wenn die Ablesung des Zählerstandes aufgrund vollständiger oder teilweiser Unzugänglichkeit nicht erfolgen kann (d.h. der Zähler befindet sich an einer Stelle, an welcher der Kunde oder eine andere Person den Zugang ermöglichen müssen), hinterlässt der Verteilungsnetzbetreiber einen Bescheid. Darin fordert er den Kunden auf, sich mit seinem Anbieter zwecks Eigenablesung in Verbindung zu setzen.
Wenn die Ablesung bei zwei aufeinanderfolgenden Versuchen nicht erfolgen kann, und wenn der Verteilungsnetzbetreiber keine gültige Eigenablesung zur Verfügung hat, muss der Verteilungsnetzbetreiber im Monat nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch einen neuen Versuch auch zu anderen Zeiten als bisher unternehmen.
Liegt keine gültige Ablesung oder Eigenablesung vor, teilt der Verteilungsnetzbetreiber dem Anbieter in jedem Fall seine Schätzung mit, die er anhand aller ihm vorliegenden früheren validierten Ablesungen oder Eigenablesungen und des Standardentnahmeprofils (d. h. der auf den Jahreszeiten und der Art des Kunden basierenden Verbrauchskurve) berechnet.
Darüber hinaus teilt der Anbieter dem Kunden die Gründe mit, warum die Ablesung nicht vorgenommen wurde. Dies erfolgt zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen (freier Markt).

Für alle Gasübergabestellen, deren Ablesung nicht monatlich mit Tagesdetails erfolgt, ist der Anbieter verpflichtet, dem Kunden eine Möglichkeit zur Mitteilung der Eigenablesungen in einem bestimmten Zeitfenster (das in der Rechnung angegeben ist) zur Verfügung zu stellen.

Der Anbieter muss den Kunden auch über die Annahme oder eventuelle Nichtannahme der Eigenablesedaten zum Zeitpunkt der Ablesung oder, falls eine sofortige Antwort nicht möglich ist, innerhalb der folgenden 4 Arbeitstage informieren. Die Eigenablesedaten werden vom Anbieter angenommen, sofern sie nicht offensichtlich falsch sind (d.h. sofern sie nicht um mindestens eine Größenordnung von der letzten verfügbaren tatsächlichen Ablesung abweichen) und werden innerhalb von 4 Arbeitstagen an den Verteilungsnetzbetreiber übermittelt. Der Anbieter ist verpflichtet, jeden Endkunden mindestens einmal im Jahr über die Möglichkeit zur Mitteilung der Eigenablesung zu informieren (Rechtsakt 463/2016/R/com – TIF – Artikel 7 und 9 – Beschluss vom 04. August 2016 – ARERA).