Was versteht man unter Umschreibung mortis causa?
Die Umschreibung „mortis causa" kann nach dem Tod des Vertragsinhabers erfolgen, wenn zwischen dem alten und dem neuen Vertragsinhaber ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades besteht (z. B. Ehepartner, Sohn/Tochter, Vater/Mutter, Bruder/Schwester).
Im Falle des Todes des Vertragsinhabers ist die Umschreibung kostenlos für den Erben oder eine andere Person, die in der Wohneinheit des Verbrauchers wohnt; der für die Verfahrensabwicklung Zuständige ordnet die vom bisherigen Inhaber gezahlte Kaution dem neuen Vertrag zu und kann vom neuen Inhaber die Zahlung des geschuldeten Restbetrags der letzten Rechnung vor der Umschreibung verlangen (Rechtsakt 655/2015/R/idr Anhang A (RQSII) Artikel 16 – Beschluss vom 23. Dezember 2015 – ARERA).